§ 1385 BGBVorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
- 1.
- die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
- 2.
- Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
- 3.
- der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
- 4.
- der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1385, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1385 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1385 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht“
- § 1363 BGB Zugewinngemeinschaft
- § 1364 BGB Vermögensverwaltung
- § 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366 BGB Genehmigung von Verträgen
- § 1367 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368 BGB Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369 BGB Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370 BGB (weggefallen)
- § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373 BGB Zugewinn
- § 1374 BGB Anfangsvermögen
- § 1375 BGB Endvermögen
- § 1376 BGB Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
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