§ 1376 BGBWertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht
(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.
(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.
(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 1376 Abs. 4: Wegen der Verein- und Unvereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v. 16.10.1984; 1985 I 99 (1 BvL 17/80)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1376, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1376 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1376 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht“
- § 1363 BGB Zugewinngemeinschaft
- § 1364 BGB Vermögensverwaltung
- § 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366 BGB Genehmigung von Verträgen
- § 1367 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368 BGB Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369 BGB Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370 BGB (weggefallen)
- § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373 BGB Zugewinn
- § 1374 BGB Anfangsvermögen
- § 1375 BGB Endvermögen
- § 1376 BGB Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
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