§ 1374 BGBAnfangsvermögen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1374, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1374 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1374 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht“
- § 1363 BGB Zugewinngemeinschaft
- § 1364 BGB Vermögensverwaltung
- § 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366 BGB Genehmigung von Verträgen
- § 1367 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368 BGB Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369 BGB Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370 BGB (weggefallen)
- § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373 BGB Zugewinn
- § 1374 BGB Anfangsvermögen
- § 1375 BGB Endvermögen
- § 1376 BGB Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
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