Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1364 BGBVermögensverwaltung

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1364 BGB (amtliche Fassung)

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1364, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1364 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1364 Abs. 1 S. 1 BGB

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