§ 1372 BGBZugewinnausgleich in anderen Fällen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1372, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1372 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1372 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht“
- § 1363 BGB Zugewinngemeinschaft
- § 1364 BGB Vermögensverwaltung
- § 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366 BGB Genehmigung von Verträgen
- § 1367 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368 BGB Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369 BGB Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370 BGB (weggefallen)
- § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373 BGB Zugewinn
- § 1374 BGB Anfangsvermögen
- § 1375 BGB Endvermögen
- § 1376 BGB Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
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