§ 1382 BGBStundung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1382, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1382 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1382 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht“
- § 1363 BGB Zugewinngemeinschaft
- § 1364 BGB Vermögensverwaltung
- § 1365 BGB Verfügung über Vermögen im Ganzen
- § 1366 BGB Genehmigung von Verträgen
- § 1367 BGB Einseitige Rechtsgeschäfte
- § 1368 BGB Geltendmachung der Unwirksamkeit
- § 1369 BGB Verfügungen über Haushaltsgegenstände
- § 1370 BGB (weggefallen)
- § 1371 BGB Zugewinnausgleich im Todesfall
- § 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen
- § 1373 BGB Zugewinn
- § 1374 BGB Anfangsvermögen
- § 1375 BGB Endvermögen
- § 1376 BGB Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
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