§ 1011 BGBAnsprüche aus dem Miteigentum
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 5: Miteigentum
Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1011, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1011 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1011 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Miteigentum“
- § 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen
- § 1009 BGB Belastung zugunsten eines Miteigentümers
- § 1010 BGB Sondernachfolger eines Miteigentümers
- § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum
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