Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1011 BGBAnsprüche aus dem Miteigentum

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 5: Miteigentum

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1011 BGB (amtliche Fassung)

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1011, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1011 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1011 Abs. 1 S. 1 BGB

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