§ 1009 BGBBelastung zugunsten eines Miteigentümers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 5: Miteigentum
(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden.
(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gehört.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1009, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1009 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1009 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Miteigentum“
- § 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen
- § 1009 BGB Belastung zugunsten eines Miteigentümers
- § 1010 BGB Sondernachfolger eines Miteigentümers
- § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum
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