§ 1010 BGBSondernachfolger eines Miteigentümers
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 5: Miteigentum
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1010, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1010 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1010 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Miteigentum“
- § 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen
- § 1009 BGB Belastung zugunsten eines Miteigentümers
- § 1010 BGB Sondernachfolger eines Miteigentümers
- § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.