Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1010 BGBSondernachfolger eines Miteigentümers

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 5: Miteigentum

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1010 BGB (amtliche Fassung)

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1010, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1010 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1010 Abs. 1 S. 1 BGB

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