§ 1008 BGBMiteigentum nach Bruchteilen
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 5: Miteigentum
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1008, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1008 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1008 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Miteigentum“
- § 1008 BGB Miteigentum nach Bruchteilen
- § 1009 BGB Belastung zugunsten eines Miteigentümers
- § 1010 BGB Sondernachfolger eines Miteigentümers
- § 1011 BGB Ansprüche aus dem Miteigentum
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