Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1008 BGBMiteigentum nach Bruchteilen

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 5: Miteigentum

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1008 BGB (amtliche Fassung)

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1008, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1008 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1008 Abs. 1 S. 1 BGB

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