Zivilprozessordnung (ZPO)

Anhang EV ZPOAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 927, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -

Buch 12: Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 3: Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext Anhang EV ZPO (amtliche Fassung)

Abschnitt III
Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...

5.
Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),mit folgenden Maßgaben:
a)
bis i) (nicht mehr anzuwenden)
j)
Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.
k)
bis l) (nicht mehr anzuwenden)
...
28.
Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgendenallgemeinen Maßgaben:(nicht mehr anzuwenden)

Abschnitt IV
...

3.
Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:...
c)
Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926),mit folgenden Maßgaben:
(nicht mehr anzuwenden)
...

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, Anhang EV, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Weitere Normen in „Abschnitt 3: Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme“

  • § 1135 ZPO Umfang der Erprobung
  • § 1136 ZPO Evaluierung
  • Anhang EV ZPO Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 927, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -

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