Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 1136 ZPOEvaluierung

Buch 12: Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 3: Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1136 ZPO (amtliche Fassung)

(1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.

(2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,

1.
in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,
2.
welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,
3.
welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme entstanden sind und
4.
inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1136, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1136 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1136 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Abschnitt 3: Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme“

  • § 1135 ZPO Umfang der Erprobung
  • § 1136 ZPO Evaluierung
  • Anhang EV ZPO Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 927, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -

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