§ 1135 ZPOUmfang der Erprobung
Buch 12: Erprobung und Evaluierung › Abschnitt 3: Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.
(2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 1135, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1135 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 1135 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 3: Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme“
- § 1135 ZPO Umfang der Erprobung
- § 1136 ZPO Evaluierung
- Anhang EV ZPO Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV (BGBl. II 1990, 889, 927, 940) Abschnitt III - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt IV - Sonderregelung für das Land Berlin -
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