§ 800 ZPOVollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 800, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 800 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 800 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile
- § 705 ZPO Formelle Rechtskraft
- § 706 ZPO Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707 ZPO Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710 ZPO Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 712 ZPO Schutzantrag des Schuldners
- § 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714 ZPO Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715 ZPO Rückgabe der Sicherheit
- § 716 ZPO Ergänzung des Urteils
- § 717 ZPO Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
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