Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 716 ZPOErgänzung des Urteils

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 716 ZPO (amtliche Fassung)

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 716, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 716 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 716 Abs. 1 S. 1 ZPO

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