Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 713 ZPOUnterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 713 ZPO (amtliche Fassung)

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 713, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 713 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 713 Abs. 1 S. 1 ZPO

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