§ 799a ZPOSchadensersatzpflicht bei derVollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Hat sich der Eigentümer eines Grundstücks in Ansehung einer Hypothek oder Grundschuld in einer Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen und betreibt ein anderer als der in der Urkunde bezeichnete Gläubiger die Vollstreckung, so ist dieser, soweit die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt wird, dem Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem durch die Vollstreckung aus der Urkunde oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entsteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich der Schuldner wegen der Forderungen, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden ist, oder wegen der Forderung aus einem demselben Zweck dienenden Schuldanerkenntnis der sofortigen Vollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 799a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 799a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 799a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile
- § 705 ZPO Formelle Rechtskraft
- § 706 ZPO Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707 ZPO Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710 ZPO Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 712 ZPO Schutzantrag des Schuldners
- § 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714 ZPO Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715 ZPO Rückgabe der Sicherheit
- § 716 ZPO Ergänzung des Urteils
- § 717 ZPO Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.