Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 570 ZPOAufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen

Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 3: Beschwerde › Titel 1: Sofortige Beschwerde

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 570 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 570, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 570 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 570 Abs. 1 S. 1 ZPO

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