§ 569 ZPOFrist und Form
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 3: Beschwerde › Titel 1: Sofortige Beschwerde
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
- 1.
- der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
- 2.
- die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
- 3.
- sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 569, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 569 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 569 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Sofortige Beschwerde“
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