§ 568 ZPOOriginärer Einzelrichter
Buch 3: Rechtsmittel › Abschnitt 3: Beschwerde › Titel 1: Sofortige Beschwerde
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
- die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
- 2.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 568, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 568 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 568 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Sofortige Beschwerde“
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