§ 395 ZPOWahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7: Zeugenbeweis
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 395, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 395 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 395 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 7: Zeugenbeweis“
- § 373 ZPO Beweisantritt
- § 374 ZPO
- § 375 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376 ZPO Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377 ZPO Zeugenladung
- § 378 ZPO Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379 ZPO Auslagenvorschuss
- § 380 ZPO Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381 ZPO Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382 ZPO Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383 ZPO Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384 ZPO Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385 ZPO Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386 ZPO Erklärung der Zeugnisverweigerung
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