§ 386 ZPOErklärung der Zeugnisverweigerung
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7: Zeugenbeweis
(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.
(4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 386, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 386 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 386 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 7: Zeugenbeweis“
- § 373 ZPO Beweisantritt
- § 374 ZPO
- § 375 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376 ZPO Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377 ZPO Zeugenladung
- § 378 ZPO Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379 ZPO Auslagenvorschuss
- § 380 ZPO Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381 ZPO Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382 ZPO Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383 ZPO Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384 ZPO Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385 ZPO Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386 ZPO Erklärung der Zeugnisverweigerung
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