§ 385 ZPOAusnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7: Zeugenbeweis
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
- 1.
- über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
- 2.
- über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
- 3.
- über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
- 4.
- über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 385, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 385 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 385 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 7: Zeugenbeweis“
- § 373 ZPO Beweisantritt
- § 374 ZPO
- § 375 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376 ZPO Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377 ZPO Zeugenladung
- § 378 ZPO Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379 ZPO Auslagenvorschuss
- § 380 ZPO Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381 ZPO Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382 ZPO Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383 ZPO Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384 ZPO Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385 ZPO Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386 ZPO Erklärung der Zeugnisverweigerung
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