§ 378 ZPOAussageerleichternde Unterlagen
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7: Zeugenbeweis
(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 378, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 378 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 378 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 7: Zeugenbeweis“
- § 373 ZPO Beweisantritt
- § 374 ZPO
- § 375 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376 ZPO Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377 ZPO Zeugenladung
- § 378 ZPO Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379 ZPO Auslagenvorschuss
- § 380 ZPO Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381 ZPO Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382 ZPO Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383 ZPO Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384 ZPO Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385 ZPO Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386 ZPO Erklärung der Zeugnisverweigerung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.