Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 392 ZPONacheid; Eidesnorm

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7: Zeugenbeweis

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 392 ZPO (amtliche Fassung)

Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 392, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 392 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 392 Abs. 1 S. 1 ZPO

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