§ 390 ZPOFolgen der Zeugnisverweigerung
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7: Zeugenbeweis
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 390, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 390 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 390 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 7: Zeugenbeweis“
- § 373 ZPO Beweisantritt
- § 374 ZPO
- § 375 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376 ZPO Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377 ZPO Zeugenladung
- § 378 ZPO Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379 ZPO Auslagenvorschuss
- § 380 ZPO Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381 ZPO Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382 ZPO Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383 ZPO Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384 ZPO Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385 ZPO Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386 ZPO Erklärung der Zeugnisverweigerung
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