Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 388 ZPOZwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7: Zeugenbeweis

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 388 ZPO (amtliche Fassung)

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 388, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 388 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 388 Abs. 1 S. 1 ZPO

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