§ 372a ZPOUntersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 6: Beweis durch Augenschein
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.
(2) Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 372a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 372a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 372a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 6: Beweis durch Augenschein“
- § 371 ZPO Beweis durch Augenschein
- § 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
- § 371b ZPO Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
- § 372 ZPO Beweisaufnahme
- § 372a ZPO Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
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