§ 371b ZPOBeweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 6: Beweis durch Augenschein
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 371b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 371b ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 371b Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 6: Beweis durch Augenschein“
- § 371 ZPO Beweis durch Augenschein
- § 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
- § 371b ZPO Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
- § 372 ZPO Beweisaufnahme
- § 372a ZPO Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
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