§ 372 ZPOBeweisaufnahme
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 6: Beweis durch Augenschein
(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
(2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 372, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 372 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 372 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 6: Beweis durch Augenschein“
- § 371 ZPO Beweis durch Augenschein
- § 371a ZPO Beweiskraft elektronischer Dokumente
- § 371b ZPO Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
- § 372 ZPO Beweisaufnahme
- § 372a ZPO Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
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