§ 313b ZPOVersäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2: Urteil
(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 313b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 313b ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 313b Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Urteil“
- § 300 ZPO Endurteil
- § 301 ZPO Teilurteil
- § 302 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 303 ZPO Zwischenurteil
- § 304 ZPO Zwischenurteil über den Grund
- § 305 ZPO Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305a ZPO Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305b ZPO Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306 ZPO Verzicht
- § 307 ZPO Anerkenntnis
- § 308 ZPO Bindung an die Parteianträge
- § 308a ZPO Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309 ZPO Erkennende Richter
- § 310 ZPO Termin der Urteilsverkündung
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