§ 313a ZPOWeglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 2: Urteil
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 313a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 313a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 313a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 2: Urteil“
- § 300 ZPO Endurteil
- § 301 ZPO Teilurteil
- § 302 ZPO Vorbehaltsurteil
- § 303 ZPO Zwischenurteil
- § 304 ZPO Zwischenurteil über den Grund
- § 305 ZPO Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
- § 305a ZPO Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
- § 305b ZPO Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
- § 306 ZPO Verzicht
- § 307 ZPO Anerkenntnis
- § 308 ZPO Bindung an die Parteianträge
- § 308a ZPO Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
- § 309 ZPO Erkennende Richter
- § 310 ZPO Termin der Urteilsverkündung
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