Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 297 ZPOForm der Antragstellung

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1: Verfahren bis zum Urteil

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 297 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 297, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 297 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 297 Abs. 1 S. 1 ZPO

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