Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 296a ZPOVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1: Verfahren bis zum Urteil

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 296a ZPO (amtliche Fassung)

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 296a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 296a ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 296a Abs. 1 S. 1 ZPO

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