Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 258 ZPOKlage auf wiederkehrende Leistungen

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1: Verfahren bis zum Urteil

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 258 ZPO (amtliche Fassung)

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 258, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 258 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 258 Abs. 1 S. 1 ZPO

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