§ 182 ZPOZustellungsurkunde
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 2: Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
- 2.
- die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
- 3.
- im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
- 4.
- im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
- 5.
- im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
- 6.
- die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
- 7.
- den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
- 8.
- Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 182, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 182 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 182 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen“
- § 166 ZPO Zustellung
- § 167 ZPO Rückwirkung der Zustellung
- § 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 170 ZPO Zustellung an Vertreter
- § 170a ZPO Zustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171 ZPO Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172 ZPO Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173 ZPO Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174 ZPO Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175 ZPO Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177 ZPO Ort der Zustellung
- § 178 ZPO Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.