§ 180 ZPOErsatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 2: Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 180, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 180 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 180 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen“
- § 166 ZPO Zustellung
- § 167 ZPO Rückwirkung der Zustellung
- § 168 ZPO Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 170 ZPO Zustellung an Vertreter
- § 170a ZPO Zustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171 ZPO Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172 ZPO Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173 ZPO Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174 ZPO Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175 ZPO Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176 ZPO Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177 ZPO Ort der Zustellung
- § 178 ZPO Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.