§ 156 ZPOWiedereröffnung der Verhandlung
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
- das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
- 2.
- nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
- 3.
- zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 156, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 156 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 156 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Mündliche Verhandlung“
- § 128 ZPO Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- § 128a ZPO Videoverhandlung
- § 129 ZPO Vorbereitende Schriftsätze
- § 129a ZPO Anträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130 ZPO Inhalt der Schriftsätze
- § 130a ZPO Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130b ZPO Gerichtliches elektronisches Dokument
- § 130c ZPO Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 130d ZPO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130e ZPO Formfiktion
- § 131 ZPO Beifügung von Urkunden
- § 132 ZPO Fristen für Schriftsätze
- § 133 ZPO Abschriften
- § 134 ZPO Einsicht von Urkunden
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