§ 129a ZPOAnträge und Erklärungen zu Protokoll
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 129a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 129a ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 129a Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Mündliche Verhandlung“
- § 128 ZPO Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- § 128a ZPO Videoverhandlung
- § 129 ZPO Vorbereitende Schriftsätze
- § 129a ZPO Anträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130 ZPO Inhalt der Schriftsätze
- § 130a ZPO Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130b ZPO Gerichtliches elektronisches Dokument
- § 130c ZPO Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 130d ZPO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130e ZPO Formfiktion
- § 131 ZPO Beifügung von Urkunden
- § 132 ZPO Fristen für Schriftsätze
- § 133 ZPO Abschriften
- § 134 ZPO Einsicht von Urkunden
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