§ 134 ZPOEinsicht von Urkunden
Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 134, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 134 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 134 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Titel 1: Mündliche Verhandlung“
- § 128 ZPO Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
- § 128a ZPO Videoverhandlung
- § 129 ZPO Vorbereitende Schriftsätze
- § 129a ZPO Anträge und Erklärungen zu Protokoll
- § 130 ZPO Inhalt der Schriftsätze
- § 130a ZPO Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130b ZPO Gerichtliches elektronisches Dokument
- § 130c ZPO Formulare; Verordnungsermächtigung
- § 130d ZPO Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 130e ZPO Formfiktion
- § 131 ZPO Beifügung von Urkunden
- § 132 ZPO Fristen für Schriftsätze
- § 133 ZPO Abschriften
- § 134 ZPO Einsicht von Urkunden
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