Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 155 ZPOAufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 155 ZPO (amtliche Fassung)

In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 155, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 155 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 155 Abs. 1 S. 1 ZPO

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