Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 153 ZPOAussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 153 ZPO (amtliche Fassung)

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 153, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 153 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 153 Abs. 1 S. 1 ZPO

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