Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 152 ZPOAussetzung bei Eheaufhebungsantrag

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3: Verfahren › Titel 1: Mündliche Verhandlung

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 152 ZPO (amtliche Fassung)

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 152, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 152 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 152 Abs. 1 S. 1 ZPO

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