Strafprozeßordnung (StPO)

§ 46 StPOZuständigkeit; Rechtsmittel

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Fünfter Abschnitt: Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 46 StPO (amtliche Fassung)

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 46, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 46 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 46 Abs. 1 S. 1 StPO

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