§ 42 StPOBerechnung von Tagesfristen
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Fünfter Abschnitt: Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 42, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
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