Strafgesetzbuch (StGB)

§ 79b StGBVerlängerung

Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt: Verjährung › Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 79b StGB (amtliche Fassung)

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 79b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 79b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 79b Abs. 1 S. 1 StGB

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