§ 79b StGBVerlängerung
Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt: Verjährung › Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 79b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 79b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 79b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung“
- § 79 StGB Verjährungsfrist
- § 79a StGB Ruhen
- § 79b StGB Verlängerung
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