Strafgesetzbuch (StGB)

§ 79a StGBRuhen

Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt: Verjährung › Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 79a StGB (amtliche Fassung)

Die Verjährung ruht,

1.
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
solange dem Verurteilten
a)
Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b)
Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c)
Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist,
3.
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 79a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 79a StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 79a Abs. 1 S. 1 StGB

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