§ 79a StGBRuhen
Allgemeiner Teil › Fünfter Abschnitt: Verjährung › Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung
Die Verjährung ruht,
- 1.
- solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
- solange dem Verurteilten
- a)
- Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b)
- Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c)
- Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
- 3.
- solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 79a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 79a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 79a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung“
- § 79 StGB Verjährungsfrist
- § 79a StGB Ruhen
- § 79b StGB Verlängerung
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