§ 38 StGBDauer der Freiheitsstrafe
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 38, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 38 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 38 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Freiheitsstrafe“
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