Strafgesetzbuch (StGB)

§ 38 StGBDauer der Freiheitsstrafe

Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Freiheitsstrafe

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 38 StGB (amtliche Fassung)

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 38, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 38 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 38 Abs. 1 S. 1 StGB

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