§ 39 StGBBemessung der Freiheitsstrafe
Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel: Strafen › Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 39, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 39 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 39 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Freiheitsstrafe“
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.