§ 37 StGBParlamentarische Berichte
Allgemeiner Teil › Zweiter Abschnitt: Die Tat › Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 37, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 37 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 37 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte“
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